WISSEN · OTA-ABHÄNGIGKEIT · LESEDAUER: CA. 9 MINUTEN
Die Bestpreisklausel ist gefallen. Was du jetzt darfst
Kurz zusammengefasst: Jahrelang stand in den Verträgen mit Buchungsplattformen, dass ein Hotel auf der eigenen Website nicht günstiger sein darf als auf der Plattform. Diese Klausel ist weg. Der Europäische Gerichtshof hat im September 2024 entschieden, dass solche Klauseln unter das Kartellverbot fallen, und das EU-Gesetz über digitale Märkte verbietet großen Plattformen seit Mai 2024 ausdrücklich, ihren Partnern günstigere Preise auf eigenen Kanälen zu untersagen. Im November 2024 hat Booking.com die Ratenparität im Europäischen Wirtschaftsraum aus den Verträgen genommen. Dieser Beitrag zeigt, was seither erlaubt ist, was trotzdem bleibt und warum der Preis selten der beste Hebel ist.
Vorweg: Das ist eine Einordnung aus der Praxis, keine Rechtsberatung. Was für deinen konkreten Vertrag gilt, klärst du mit deinem Verband oder deiner Anwältin.
Was die Klausel war
Die Bestpreisklausel gab es in zwei Ausprägungen.
Die weite Klausel verbot einem Hotel, seine Zimmer irgendwo günstiger anzubieten als auf der Plattform. Auf der eigenen Website nicht, bei anderen Vermittlern nicht, am Telefon nicht. Diese Form wurde in Deutschland schon vor Jahren gekippt.
Die enge Klausel war die Nachfolgerin. Sie erlaubte niedrigere Preise bei anderen Vermittlern, verbot sie aber ausgerechnet dort, wo es für das Hotel am meisten gebracht hätte: auf den eigenen Kanälen.
Die Wirkung war gravierend. Ein Hotel zahlte 15 bis 25 Prozent Provision an die Plattform und durfte den eingesparten Betrag nicht an Gäste weitergeben, die direkt buchen wollten. Damit war der stärkste Grund für eine Direktbuchung vertraglich ausgeschaltet.
Was 2024 passiert ist
Zwei voneinander unabhängige Entwicklungen haben dieselbe Klausel erledigt.
Der Europäische Gerichtshof, 19. September 2024. In der Rechtssache C-264/23 entschieden die Richter, dass die von Booking.com verwendeten Bestpreisklauseln unter das Kartellverbot des Artikels 101 des EU-Vertrags fallen. Sie seien keine notwendige Nebenabrede, weil sie für den Betrieb einer Buchungsplattform objektiv nicht erforderlich sind. Das galt ausdrücklich für beide Varianten, auch für die enge.
Das Gesetz über digitale Märkte. Am 13. Mai 2024 hat die Europäische Kommission Booking.com offiziell als sogenannten Torwächter benannt. Damit greift Artikel 5 Absatz 3: Eine solche Plattform darf ihren gewerblichen Nutzern nicht verbieten, dieselbe Leistung über andere Vermittler oder über eigene Vertriebskanäle zu günstigeren Konditionen anzubieten. Am 13. November 2024 erklärte Booking.com, im Europäischen Wirtschaftsraum entsprechend zu arbeiten, und informierte die Partnerhotels über das Ende der Ratenparität.
Seither steht die Klausel nicht mehr in den Verträgen im Europäischen Wirtschaftsraum.
Was du seitdem darfst
Drei Dinge, die vorher nicht gingen:
1. Auf deiner eigenen Website günstiger sein. Derselbe Zimmertyp, dasselbe Datum, ein niedrigerer Preis auf deiner Seite als auf der Plattform. Das ist der Kern der Änderung.
2. Eigene Konditionen frei gestalten. Stornierungsregeln, Anzahlungen, inkludierte Leistungen. Du kannst direkt buchende Gäste flexibler behandeln, ohne dass eine Vertragsklausel dagegen steht.
3. Preise zwischen Kanälen frei steuern. Wenn eine Plattform teuer ist und eine andere günstig, kannst du das in den Preisen abbilden, statt überall denselben Wert stehen zu haben.
Die meisten Häuser, mit denen wir sprechen, nutzen keinen dieser drei Punkte. Der häufigste Grund ist schlicht, dass sie es nicht mitbekommen haben. Der zweithäufigste ist die Sorge, es könne Ärger geben. Dazu gleich mehr.
Was trotzdem bleibt
Hier wird es unbequem, und das gehört in denselben Beitrag.
Die Sichtbarkeit ist nicht geregelt. Eine Plattform darf dir nicht mehr verbieten, günstiger zu sein. Sie darf aber weiterhin selbst entscheiden, wen sie wie prominent anzeigt. Die Reihenfolge in der Ergebnisliste ist kein Preis, sondern ein Ranking, und das gehört der Plattform. Das ist der eigentliche Hebel, der geblieben ist.
Die Programme bleiben. Preferred-Status, Treuerabatte für Plattformgäste und Sichtbarkeitsaufschläge funktionieren weiter. Sie sind formal freiwillig. Wer sie nicht nutzt, verliert Sichtbarkeit, und wer sie nutzt, zahlt effektiv deutlich mehr als die Vertragsprovision. Wir haben das in einem eigenen Beitrag durchgerechnet.
Die Umsetzung ist umstritten. Die deutschen Hotelverbände werfen Booking.com vor, die Vorgaben des Gesetzes über digitale Märkte nicht vollständig umzusetzen. Das ist Stand September 2026 nicht abschließend geklärt. Es lohnt sich also, die Hinweise des eigenen Verbands zu verfolgen, statt die Lage als endgültig geklärt abzuhaken.
Warum der Preis trotzdem selten der beste Hebel ist
Jetzt kommt der Teil, der gegen die naheliegende Reaktion spricht.
Du darfst günstiger sein. Die Frage ist, ob du es solltest.
Rechne es durch. Ein Zimmer für 200 Euro, drei Nächte, 600 Euro Buchungswert. Über die Plattform bei 18 Prozent Provision behältst du 492 Euro. Wenn du direkt 10 Prozent günstiger anbietest, zahlt der Gast 540 Euro, und die behältst du vollständig. Das ist besser, aber du hast 60 Euro verschenkt, die du nicht hättest verschenken müssen, wenn der Gast ohnehin direkt gebucht hätte.
Und das ist der Punkt: Ein Teil deiner Direktbucher hätte auch zum vollen Preis direkt gebucht. Für die ist der Rabatt reiner Margenverlust. Ein pauschaler Preisnachlass auf der eigenen Website subventioniert genau die Gäste, die du ohnehin hattest.
Dazu kommt die Wirkung auf die Preiswahrnehmung. Wer lernt, dass es direkt immer zehn Prozent günstiger gibt, wartet beim nächsten Mal auf mehr.
Der sauberere Weg führt über Leistungen statt über den Preis. Später auschecken, ein Parkplatz, ein Getränk bei der Ankunft, kostenfreie Stornierung bis kurz vor Anreise, ein Upgrade nach Verfügbarkeit. Das kostet dich einen Bruchteil des Rabatts, ist für den Gast sichtbar wertvoll und lässt sich nicht direkt mit einem Plattformpreis vergleichen.
Ein Preisvorteil ist trotzdem ein legitimes Werkzeug, nur ein gezieltes. Für eine schwache Woche, für einen bestimmten Zeitraum, für Gäste, die sich in den Newsletter eintragen. Was seit 2024 neu ist, ist nicht die Pflicht, billiger zu sein. Es ist die Freiheit, es zu dürfen, wenn es sich rechnet.
Was mit der Sammelklage ist
Aus demselben Urteil ist ein zweites Verfahren entstanden, das viele Hoteliers kennen.
Eine Stiftung namens Hotel Claims Alliance klagt vor dem Bezirksgericht Amsterdam auf Schadensersatz für die Zeit, in der die Klauseln galten. Getragen wird sie vom europäischen Dachverband des Gastgewerbes und über dreißig nationalen Verbänden. Nach Angaben der Initiative hatten sich bis zum Sommer 2026 mehr als 10.000 Hotels angeschlossen, erwartet wurden rund 18.000. Die Teilnahme war für die Häuser kostenfrei, weil ein Prozessfinanzierer das Risiko trägt.
Parallel dazu haben im Dezember 2025 über tausend deutsche Hotels vor dem Landgericht Berlin dem Grunde nach Recht bekommen. Die Höhe des Schadensersatzes wird in einem gesonderten Verfahren geklärt.
Wichtig zur Einordnung: Die Anmeldefrist für die aktuelle Erweiterung lief bis zum 11. September 2026. Ob und wann eine weitere Runde folgt, erfährst du bei deinem Verband. Und: Der Nachweis, wie hoch der Schaden im Einzelfall war, gilt als der schwierige Teil des Verfahrens. Wer mit einer schnellen Auszahlung rechnet, rechnet falsch.
Für deinen Betrieb ist das Verfahren deshalb der weniger wichtige Teil dieser Geschichte. Der wichtigere ist, was du ab heute anders machen darfst.
Die drei Schritte, die wir empfehlen
1. Schau in deinen aktuellen Vertrag. Nicht in den von 2019. Prüf, ob dort noch eine Paritätsregel steht, und wenn ja, welche. Bei Plattformen außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums kann die Lage anders sein.
2. Entscheide dich für einen Direktvorteil, der kein Rabatt ist. Eine Leistung, die es nur direkt gibt, die dich wenig kostet und die der Gast sofort versteht. Und dann stell sie dorthin, wo entschieden wird, also in die Buchungsstrecke, nicht auf eine Unterseite.
3. Setz den Preisvorteil gezielt ein, nicht pauschal. Für schwache Zeiträume, für Newsletter-Empfänger, für Wiederkehrer. Nicht als Dauerzustand auf der Startseite.
Für wen dieser Beitrag relevant ist
Er lohnt sich für dich, wenn du mit mindestens einer großen Plattform arbeitest und bisher davon ausgegangen bist, dass dein Preis überall gleich sein muss. Diese Annahme stimmt im Europäischen Wirtschaftsraum nicht mehr.
Er ist weniger relevant, wenn du ohnehin kaum über Plattformen verkaufst oder wenn dein Haus dauerhaft ausgebucht ist. Dann ist Preisspielraum ein theoretischer Vorteil.
Quellen: Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 19.09.2024, Rechtssache C-264/23, zu Bestpreisklauseln von Booking.com. Benennung von Booking.com als Torwächter nach dem Gesetz über digitale Märkte durch die Europäische Kommission am 13.05.2024, Verpflichtung nach Artikel 5 Absatz 3. Mitteilung von Booking.com zur Konformität im Europäischen Wirtschaftsraum vom 13.11.2024. Verfahren der Stichting Hotel Claims Alliance vor dem Bezirksgericht Amsterdam, Teilnehmerstand und Anmeldefrist nach Angaben der Initiative, Sommer 2026. Entscheidung des Landgerichts Berlin vom Dezember 2025 dem Grunde nach.
Häufige Fragen
Darf ich auf meiner Website jetzt wirklich günstiger sein als auf Booking.com?
Im Europäischen Wirtschaftsraum steht dem seit November 2024 keine Vertragsklausel mehr entgegen. Prüf trotzdem deinen aktuellen Vertrag, und bei Plattformen mit Sitz außerhalb des Wirtschaftsraums kann es anders aussehen.
Kann die Plattform mich dafür schlechter platzieren?
Die Reihenfolge in den Ergebnislisten bestimmt weiterhin die Plattform. Ein direkter Zusammenhang zwischen deinem Direktpreis und deinem Ranking ist nicht belegt, und die Plattformen bestreiten ihn. Sicher ist: Sichtbarkeit wird über die kostenpflichtigen Programme gesteuert, nicht über deinen Website-Preis.
Wie viel günstiger sollte ich sein?
Aus unserer Sicht am besten gar nicht pauschal. Eine sichtbare Zusatzleistung kostet dich weniger als ein Rabatt und wirkt beim Gast oft stärker. Wenn es doch ein Preis sein soll, dann gezielt für bestimmte Zeiträume oder Zielgruppen.
Muss ich der Plattform mitteilen, dass ich direkt günstiger bin?
Nein. Es gibt keine Meldepflicht für deine eigene Preisgestaltung.
Lohnt sich die Teilnahme an der Sammelklage?
Die Teilnahme war kostenfrei und ohne Prozessrisiko, weil ein Finanzierer das trägt. Ob und wann Geld fließt, ist offen, und die Berechnung des Schadens gilt als schwierig. Ob eine weitere Anmeldephase kommt, weiß dein Verband am besten.