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WISSEN · PFLICHTEN · LESEDAUER: CA. 9 MINUTEN
Barrierefreiheit: Was seit 2025 für deine Buchungsstrecke gilt
Kurz zusammengefasst: Seit dem 28. Juni 2025 gilt in Deutschland das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz und in Österreich das Barrierefreiheitsgesetz. Beide betreffen Websites, über die Verbraucher Verträge abschließen können, und damit jede Hotelseite mit Buchungsfunktion. Die Ausnahme für Kleinstunternehmen greift bei den meisten Häusern nicht, weil in Deutschland zwei Bedingungen gleichzeitig erfüllt sein müssen: weniger als zehn Beschäftigte und höchstens zwei Millionen Euro Umsatz. Bußgelder reichen bis 100.000 Euro, und 2026 kontrollieren die Behörden aktiv. Dieser Beitrag ordnet ein, wer betroffen ist, wer für die eingebundene Buchungsmaschine geradesteht und was zuerst zu tun ist.
Vorweg, weil es hier um Recht geht: Das ist eine Einordnung aus der Praxis und keine Rechtsberatung. Für dein Haus verbindlich ist, was dein Verband oder deine Anwältin dazu sagt.
Worum es geht
Die Gesetze in Deutschland und Österreich setzen dieselbe europäische Richtlinie um. Sie gelten nicht allein für Behörden, sondern auch für private Unternehmen, und zwar überall dort, wo Verbraucher digital einen Vertrag schließen können.
Damit ist der Online-Handel gemeint, und Buchungen fallen darunter. Eine reine Imageseite ohne Buchungsmöglichkeit ist anders zu beurteilen als eine Seite, auf der jemand ein Zimmer reservieren und bezahlen kann. Für die allermeisten Hotels ist genau das der Punkt: Die Buchungsfunktion macht aus der Website ein Angebot im elektronischen Geschäftsverkehr.
Praktisch heißt barrierefrei: Die Seite muss sich vollständig mit der Tastatur bedienen lassen, Kontraste müssen ausreichen, Bilder brauchen Alternativtexte, Formularfelder brauchen Beschriftungen, die Überschriftenstruktur muss sauber sein, die Seite muss sich auf 200 Prozent vergrößern lassen, und Videos brauchen Untertitel. Die Anforderungen stammen aus einer europäischen Norm, die auf die Richtlinien für barrierefreie Webinhalte in der Stufe AA verweist.
Warum die Ausnahme meistens nicht hilft
Der erste Reflex vieler Hoteliers ist: Wir sind zu klein, das betrifft uns nicht. Das stimmt seltener, als man denkt.
In Deutschland gilt die Ausnahme für Kleinstunternehmen bei Dienstleistungen nur, wenn beide Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind: weniger als zehn Beschäftigte und höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz oder Bilanzsumme.
Rechne das für dein Haus durch. Ein Hotel mit 40 Zimmern hat Rezeption, Housekeeping, Service und Küche. Die Zehn-Personen-Grenze ist damit fast immer überschritten, selbst wenn der Umsatz unter zwei Millionen liegt. Und weil beide Bedingungen zugleich gelten müssen, reicht die Überschreitung einer einzigen, damit die Ausnahme entfällt.
In Österreich ist die Schwelle noch enger gezogen: Dort sind Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten ausgenommen. Die Verwaltungsstrafen liegen bei bis zu 80.000 Euro.
In der Schweiz ist die Lage anders. Dort verpflichtet das Gesetz bislang staatliche Stellen, eine allgemeine Pflicht für private Unternehmen besteht nicht. Wer als Schweizer Haus überwiegend Gäste aus Deutschland und Österreich empfängt, sollte das Thema trotzdem nicht abhaken, weil der Nutzen davon unabhängig ist.
Der Punkt, den fast alle übersehen: die Buchungsmaschine
Hier wird es für Hotels unangenehm konkret.
Die Buchungsstrecke gehört in den seltensten Fällen dem Haus. Sie kommt von einem Anbieter, ist in die Website eingebettet oder liegt auf einer anderen Domain. Die naheliegende Annahme ist: Dafür ist der Anbieter zuständig.
So einfach ist es nicht. Für Inhalte, die ein Unternehmen in sein eigenes Angebot einbindet, trägt in aller Regel das einbindende Unternehmen die Verantwortung, weil die Einbindung in seiner Hand liegt. Der Gast schließt den Vertrag mit dem Hotel, nicht mit dem Softwareanbieter.
Das heißt nicht, dass du die Buchungsmaschine selbst umbauen musst. Es heißt, dass du dich darum kümmern musst. Konkret:
1. Frag deinen Anbieter schriftlich, ob und wie seine Buchungsstrecke die Anforderungen erfüllt. Viele Anbieter haben dazu inzwischen eine Erklärung. Wer keine hat, sagt damit auch etwas.
2. Lass dir das geben, was er hat. Eine Konformitätserklärung, ein Prüfbericht, eine Aussage zum Stand. Das ist dein Nachweis, dass du dich gekümmert hast.
3. Schau in den Vertrag, wer für diesen Punkt einsteht. Bei Neuverträgen gehört das hinein.
Ein Anbieter, der auf diese Frage ausweichend antwortet, ist unabhängig vom Gesetz ein Warnsignal. Wenn eine Buchungsstrecke sich nicht mit der Tastatur bedienen lässt, hat sie auch technisch andere Probleme.
Was das mit Buchungen zu tun hat
Bis hierhin klingt das nach Pflichtübung. Es gibt aber eine zweite Seite, und die ist der eigentliche Grund, es ordentlich zu machen.
Barrierefrei heißt nicht nur, dass ein Screenreader die Seite vorlesen kann. Es heißt auch: ausreichende Kontraste für Menschen, die keine perfekten Augen mehr haben. Bedienbarkeit ohne präzise Mausbewegungen. Formulare, die sagen, was sie wollen. Text, der sich vergrößern lässt, ohne dass das Layout zerfällt.
Das ist deckungsgleich mit dem, was ältere Gäste brauchen, und ältere Gäste sind für viele Häuser die zahlungskräftigste Gruppe. Wer mit 68 Jahren auf dem Tablet ein Zimmer buchen will und an einem zu kleinen, kontrastarmen Datumsfeld scheitert, bucht nicht direkt. Er ruft an, wenn du Glück hast, oder er geht zur Plattform, deren Oberfläche er schon kennt.
Dazu kommt die Gruppe, um die es dem Gesetz eigentlich geht. Menschen mit Behinderung reisen, und sie haben ein gutes Gedächtnis dafür, wo es funktioniert hat.
Das ist der Grund, warum sich der Aufwand doppelt rechnet. Die meisten Maßnahmen aus der Liste oben sind gleichzeitig ganz normale Verbesserungen der Bedienbarkeit. Wir haben in einem eigenen Beitrag zusammengetragen, an welchen Stellen Gäste in Buchungsstrecken abspringen. Die Überschneidung mit dieser Liste ist groß.
Was 2026 anders ist
Die Gesetze gelten seit Mitte 2025. Neu ist, dass inzwischen kontrolliert wird.
In Deutschland ist eine gemeinsame Marktüberwachungsstelle der Länder zuständig. Sie prüft auf zwei Wegen: von sich aus, häufig mit automatisierten Tests, und auf Beschwerde hin. Der zweite Weg ist der wahrscheinlichere. Es braucht keine Behörde, die dein Haus zufällig findet, es reicht ein Gast, der an deiner Buchungsstrecke gescheitert ist und sich beschwert.
Dazu kommt das Risiko einer Abmahnung durch Wettbewerber oder Verbände, das unabhängig von der Behörde besteht.
Eine Pflicht wird dabei besonders häufig vergessen: Auf der Website muss eine Erklärung zur Barrierefreiheit stehen. Sie beschreibt, wie das Angebot die Anforderungen erfüllt, welche Bereiche noch nicht vollständig barrierefrei sind und wie Nutzer eine Barriere melden können. Im Prüffall ist sie das Erste, was angeschaut wird, und sie ist gleichzeitig das, was sich am schnellsten erstellen lässt.
Die Reihenfolge, die wir empfehlen
Sortiert danach, was am schnellsten Wirkung zeigt.
1. Prüf den Ist-Zustand. Es gibt kostenlose Werkzeuge, die eine Seite automatisiert auf die häufigsten Fehler testen. Sie finden nicht alles, aber sie finden die offensichtlichen Sachen in wenigen Minuten. Teste dabei ausdrücklich auch die Buchungsstrecke, nicht nur die Startseite.
2. Mach den Tastaturtest selbst. Leg die Maus weg und versuch, mit der Tabulatortaste eine Buchung bis zum Zahlungsschritt durchzuführen. Wenn du irgendwo hängen bleibst oder nicht siehst, wo du gerade bist, hast du deinen ersten Befund. Das dauert zehn Minuten und sagt mehr als jeder Bericht.
3. Frag den Anbieter der Buchungsmaschine schriftlich. Siehe oben. Das ist der Teil mit der längsten Vorlaufzeit, deshalb früh anstoßen.
4. Erledige die einfachen Sachen. Alternativtexte für Bilder, Beschriftungen an Formularfeldern, Kontraste nachziehen, eine saubere Überschriftenstruktur. Das ist bei den meisten Seiten ein überschaubarer Posten und deckt einen großen Teil der Fundstellen ab.
5. Veröffentliche die Erklärung zur Barrierefreiheit. Ehrlich, inklusive der Punkte, die noch offen sind, und mit einem Weg, Barrieren zu melden.
6. Plan den Rest. Was technisch tiefer sitzt, gehört in einen Plan mit Terminen. Ein dokumentierter Plan ist besser als ein Zustand, an dem seit einem Jahr nichts passiert ist.
Ehrlicherweise gehört dazu
Vollständige Barrierefreiheit ist ein Ziel, kein Schalter. Selbst große Anbieter erfüllen nicht jeden Prüfpunkt. Entscheidend ist, dass ernsthaft daran gearbeitet wird und dass es dokumentiert ist.
Automatische Prüfwerkzeuge finden nur einen Teil. Sie erkennen fehlende Alternativtexte und schwache Kontraste zuverlässig. Ob ein Alternativtext auch sinnvoll ist oder ob die Bedienreihenfolge logisch verläuft, sieht nur ein Mensch.
Wir sind hier keine Juristen. Wir bauen Websites und Kampagnen und sehen die technische Seite. Was für dein Haus rechtlich gilt, gehört zu deinem Verband oder deiner Anwältin. Die Hotel- und Gaststättenverbände haben zu diesem Thema Handreichungen, die den Weg zum Anwalt oft ersparen.
Für wen dieser Beitrag relevant ist
Er ist für dich dringend, wenn über deine Website gebucht werden kann und dein Haus mehr als zehn Beschäftigte hat. Das trifft auf den Großteil der klassischen Hotellerie zu.
Er ist weniger dringlich, wenn du wirklich unter beiden Schwellen liegst, also weniger als zehn Beschäftigte und höchstens zwei Millionen Euro Umsatz. Dann bist du in Deutschland nach heutigem Stand ausgenommen. Der Tastaturtest lohnt sich trotzdem, weil er ganz unabhängig vom Gesetz Buchungsabbrüche findet.
Quellen: Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (Deutschland) und Barrierefreiheitsgesetz (Österreich), beide in Kraft seit 28.06.2025, als Umsetzung der europäischen Barrierefreiheitsrichtlinie. Bußgeldrahmen bis 100.000 Euro nach § 37 BFSG, in Österreich Verwaltungsstrafen bis 80.000 Euro. Technische Anforderungen über die Norm EN 301 549 mit Verweis auf die Richtlinien für barrierefreie Webinhalte, Stufe AA. Hinweise zur Zuständigkeit für eingebundene Drittinhalte und zur Marktüberwachung nach dem Stand September 2026. Für die Tourismusbranche führt die Bundesfachstelle Barrierefreiheit eine eigene Fragensammlung.
Häufige Fragen
Gilt das auch, wenn meine Buchungsmaschine auf einer anderen Domain liegt?
Die Buchung ist Teil deines Angebots, egal auf welcher Adresse sie technisch läuft. Der Gast schließt den Vertrag mit dir. Deshalb ist die Frage an den Anbieter in beiden Fällen fällig.
Reicht es, wenn ich ein Barrierefreiheits-Widget einbaue?
Diese Einblendungen mit Schieberegler für Kontrast und Schriftgröße sind umstritten. Sie beheben die Ursachen nicht, sondern legen eine Schicht darüber, und sie können Hilfsmittel sogar stören. Als alleinige Maßnahme sind sie keine Lösung.
Was kostet die Umsetzung?
Das hängt am Zustand der Seite. Alternativtexte, Beschriftungen und Kontraste sind meist ein überschaubarer Posten. Teuer wird es, wenn die Seite technisch veraltet ist oder die Buchungsstrecke grundlegende Probleme hat. Deshalb zuerst prüfen, dann kalkulieren.
Gibt es eine Übergangsfrist?
Die Gesetze gelten seit dem 28. Juni 2025. Für bestimmte bestehende Produkte gibt es Übergangsregelungen, für Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr sind sie eng. Wer sich darauf verlassen will, sollte das für den eigenen Fall prüfen lassen.
Bringt Barrierefreiheit etwas für die Sichtbarkeit bei Google?
Indirekt ja. Saubere Überschriftenstrukturen, Alternativtexte und klare Beschriftungen sind genau das, was Suchmaschinen und KI-Systeme auslesen. Es ist kein Ranking-Faktor im engeren Sinn, aber dieselbe Arbeit zahlt auf beides ein.
Kommt ein Gast bei dir bis zur Buchung?
In 30 Minuten gehen wir deine Seite und deine Buchungsstrecke gemeinsam durch, auf Bedienbarkeit und auf die Stellen, an denen Gäste abspringen. Kostenlos, unverbindlich, kein Verkaufsgespräch.
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